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Instandhaltung

Das Geräteraumtor unterliegt im Sportbetrieb starken Belastungen, oft bis zu 15 Stunden täglich. Deswegen ist dort eine jährliche Prüfung nach GUV-SI 8044 verpflichtend vorgesehen.

Wir halten Ihre Toranlagen auf den dem neuesten Stand gemäß den Vorgaben nach DIN 18032 UW/GUV, im Rahmen der Wartung erfassen wir nötige Reparaturen und bieten diese zu fairen Preisen an.

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Auszüge aus den Anforderungen nach DIN 18032

Die Tore müssen einen gleichmäßigen Lauf aufweisen und leicht zu bedienen sein. Die folgenden Richtlinien der DIN 18032 und Vorschriften der GUV sind einzuhalten.

1. Die Tore müssen jederzeit vom Geräteraum aus zu öffnen sein.

2. Die senkrechte Führung der Tore muß so erfolgen, dass sie weder beim Öffnen noch im geöffneten Zustand in die Halle hineinragen können.

3. Der Bewegungsmechanismus muss so konzipiert sein, dass Quetsch- und Scherstellen an diesem Mechanismus, sowie an der oberen und unteren Torkante vermieden werden.

4. Der Abstand zwischen Fußboden und starrer Torunterkante beträgt mindestens 10 cm. Diese Sicherheitsöffnung muss bis auf einen Zirkulationsspalt von ca. 2 cm Höhe wieder durch verformbares Weichmaterial verschlossen werden.

5. Die Tore müssen eine absolut ballwurfsichere Konstruktion gemäß DIN 18032 aufweisen.

6. Die Anforderungen auf KA > 60% müssen bei Querbespielung der Halle für Tor und Zarge in jedem Punkt erfüllt sein.

7. Um optimale Laufruhe beim betätigen des Torflügels zu haben, sind die Blendrahmen als verleimte Holzrahmenkonstruktion herzustellen.

8. Die Gegengewichte sind über kugelgelagerte Seilrollen mittels Stahlseilen nach DIN 3066 zu führen. Die Stahlseile sind aus Gründen der Sicherheit und zur Vermeidung einer turnusmäßigen Auswechslung in einer Stärke von 6 mm auszuführen.

9. Die Tore müssen mit TÜV-geprüften Absturzsicherungen als zusätzliche Fallsicherung der Tore ausgestattet sein. Funktion durch eine Sperrklinke, die in das Laufschienenprofil eingreift. Systeme, die auf Verklemmen oder Verkanten basieren oder über ein zweites, mitlaufendes Stahlseil gesichert werden, sind nicht zugelassen.

10. Die Tore müssen mit einer speziellen Dämpfungseinrichtung ausgestattet sein damit das Tor beim Schließen weich abgefangen wird.

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